Im Zahlungsbefehl sind hierfür die entsprechenden Angaben aus dem Betreibungsbegehren zu übernehmen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Im Betreibungsbegehren sind wie bereits erwähnt (primär) die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen (d.h. sekundär) der Grund der Forderung, anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Kantonsgericht Schwyz 8 b) In den Zahlungsbefehlen vom 11. November 2016 wurde unter dem Titel „Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes“ Folgendes vermerkt (je Vi-act. KB 1):