5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Identität der Forderungen in den Zahlungsbefehlen mit denjenigen in den Schuldurkunden sei nicht gegeben (KG-act. 1). Diese Rüge brachte der Beschwerdeführer zwar erstinstanzlich nicht vor. Die Vorinstanz hatte die Forderungsidentität aber von Amtes wegen zu prüfen und hielt fest, aus den Zahlungsbefehlen ergäben sich die Person des Gläubigers, die Natur der Forderungen (direkte Bundessteuer), das Datum der Zahlungsaufforderungen bzw. Einschätzungsmitteilungen so- Kantonsgericht Schwyz 7