Wurde der Zahlungsbefehl trotz falscher oder fehlender Bezeichnung des Forderungsgrundes nicht angefochten, so gilt dieser Mangel als geheilt (Peter Stücheli, a.a.O., S. 92). Ein allfälliger Mangel zufolge Angabe der falschen Veranlagungsperiode hatte daher als geheilt zu gelten und konnte bereits im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden.