Dem Beschuldigten wurden am 23. November 2016 acht Zahlungsbefehle zugestellt, in welchen exakt der gleiche Forderungsgrund, aber unterschiedliche Forderungsurkunden bezeichnet wurden (BEK 2017 32-39, je Vi-act. KB 1). Die Bezeichnung des Forderungsgrundes war mit einer Ausnahme (vgl. Erw. 5.b.aa nachfolgend) offensichtlich nicht bzw. nicht ganz korrekt. Ein Zahlungsbefehl ist indessen selbst bei Fehlen jeglicher Bezeichnung des Forderungsgrundes noch nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Sofern der Grund der Forderung aus dem Gesamtzusammenhang nicht erkennbar ist, kann der Zahlungsbefehl daher lediglich auf Beschwerde hin aufgehoben werden (BGE 121 III 18, E. 2.a).