80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Verlustschein aus einer früheren Betreibung auf Pfändung gilt zwar grundsätzlich als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 149 Abs. 2 SchKG). Für öffentlich-rechtliche Forderungen, die auf dem Verwaltungsweg geltend gemacht werden müssen, kann aber keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, Kantonsgericht Schwyz 5