Damit sind sowohl die Parteien (Beschwerdeführer als Schuldner/Betriebener/Gesuchsgegner und Beschwerdegegner als Gläubiger/Betreibender/Gesuchsteller) als auch die Art der Rechtsöffnungstitel (Veranlagungsverfügung für direkte Bundessteuer) identisch. Unterschiedlich sind lediglich die Beträge der Forderungen und die jeweiligen Steuerperioden, woraus sich jedoch rechtlich keine unterschiedliche Beurteilung ergibt. Folglich können diese Verfahren (BEK 2017 32/33/36/38/39) vereinigt werden.