zu Art. 125). Der Beschwerdeführer reichte für alle acht Verfahren dieselbe Beschwerde ein (je KG-act. 1) und begründete seine Anträge, ohne dabei zwischen den verschiedenen Verfahren der Vorinstanz zu unterscheiden. Bei den Forderungen in den Verfahren BEK 2017 32/33/36/38/39 handelt es sich um direkte Bundessteuern für eine natürliche Person (Beschwerdeführer), welcher jeweils eine Veranlagungsverfügung zugrunde liegt. Damit sind sowohl die Parteien (Beschwerdeführer als Schuldner/Betriebener/Gesuchsgegner und Beschwerdegegner als Gläubiger/Betreibender/Gesuchsteller) als auch die Art der Rechtsöffnungstitel (Veranlagungsverfügung für direkte Bundessteuer) identisch.