- Die 8 im Betreff genannten Verfahren seien in einen Prozess zusammenzulegen. - Die Verfügungen vom 23. Januar 2017 seien aufzuheben und die Erteilung der Rechtsöffnung damit zu sistieren. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 22. Februar 2017 überwies die Vorinstanz die Akten (je KG-act. 5). Der Kanton Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner) liess sich innert Frist (je KGact. 4) nicht vernehmen.