{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-32_2017-06-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4aa96319d9459362896b04d59e414b50"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-32_2017-06-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2eb04b054edf2273792dd828123753d811fbbd1d635d14042a2ff37aa251cd2e87df7fe9028fb0409ead77c3c1a8397b0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2eb04b054edf2273792dd828123753d811fbbd1d635d14042a2ff37aa251cd2e87df7fe9028fb0409ead77c3c1a8397b0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_32", "Checksum": "2a3cc6f452a989d34d4491503441f9c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.06.2017 BEK 2017 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:35", "Checksum": "3607d589ca035f52bc54b0539f80753e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.06.2017 BEK 2017 32\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n6. Sodann erwähnt der Beschwerdeführer, dass sich die Forderungen auf\n„alte Verlustscheine“ stützen würden (KG-act. 1). Als Einwand gegen ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung kann der Schuldner unter anderem die Verjährung anrufen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Verjährung ist zwar nur auf ausdrückliche Einrede des Schuldners hin zu berücksichtigen. Bei der Formulierung der Einrede ist aber der Person des Schuldners, insbesondere seinen\nRechtskenntnissen, Rechnung zu tragen. Bei einem juristischen Laien kann\nes genügen, wenn er die Verjährung untechnisch andeutet (Peter Stücheli,\na.a.O., S. 231). Die Verjährung muss sodann nur angerufen, nicht durch Urkunden bewiesen werden (Daniel Staehelin, a.a.O., N 20 zu Art. 81 SchKG;\nDominik Vock, in: Kurzkommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu\nArt. 81 SchKG). Ob der Beschwerdeführer die Einrede der Verjährung hinreichend erhoben hat, kann letztlich aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden.\n\nSteuerforderungen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer\nvom 14. Dezember 1990 (SR 642.11, nachfolgend DBG) verjähren fünf Jahre\nnachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist (Art. 121 Abs. 1 DBG).\nWurde für die Steuerforderung jedoch ein Verlustschein ausgestellt, verjährt\nsie erst 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheines (Art. 149a Abs. 1\nSchKG). Diese betreibungsrechtliche Verjährungsfrist gilt auch für Steuerfor-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nderungen gemäss DBG (Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, Basel\n2015, N 2 zu Art. 121 DBG; Stefan Oesterhelt, Verjährung im Steuerrecht, in:\nASA 79 [2010], S. 817 ff., S. 828). Bei den betriebenen Forderungen handelt\nes sich um direkte Bundessteuern, d.h. Steuerforderungen nach DBG, für\nwelche Verlustscheine ausgestellt wurden (je Vi-act. KB 3) und die in\nNachachtung des Zeitpunkts deren Ausstellung noch nicht verjährt sind.\n\n7. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei einem Grundlagenirrtum unterlegen. Wäre er nicht aufgrund der fehlerhaften Zahlungsbefehle von einem Irrtum oder Missverständnis der Gläubigerin ausgegangen,\nhätte er Rechtsvorschlag mit der Begründung „kein neues Vermögen“ erhoben, da sich die Forderungen auf alte Verlustscheine stützten (je KG-act. 1).\nDer Beschwerdeführer erhebt die Einrede des fehlenden neuen Vermögens\nim Beschwerdeverfahren erstmalig. Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides und hat nicht\nden Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Entsprechend ist das\nVorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es liegt auch kein Fall von\nArt. 326 Abs. 2 ZPO vor. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit\nnicht einzutreten. Aber selbst bei Zulässigkeit der Einrede wäre der Beschwerdeführer damit nicht zu hören, weil die Verlustscheine aus Pfändungen\nherrühren, wohingegen der Rechtsvorschlag mit der Begründung mangelnden\nneuen Vermögens (Art. 265a i.V.m. Art. 265 Abs. 2 SchKG) lediglich bei Konkursverlustscheinen erhoben werden kann.\n\n8. Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nnach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr richtet sich nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ist in\nBerücksichtigung der Streitwerte folglich auf Fr. 850.00 (bestehend aus\nFr. 100.00 [BEK 17 32], Fr. 200.00 [BEK 17 33], Fr. 300.00 [BEK 17 36] und\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nFr. 150.00 [BEK 17 39]) festzusetzen. Nachdem der Beschwerdegegner keine\nBeschwerdeantwort einreichte, ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.\n\n9. Bei einem Streitwert über Fr. 30'000.00 kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in\nZivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Andernfalls\nkann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden; vorbehalten bleibt die\nGeltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG.\n\nVorliegend beläuft sich der Streitwert infolge Vereinigung der Verfahren auf\ntotal Fr. 33‘615.25, während im Einzelnen (Fr. 856.55 [BEK 2017 32],\nFr. 9‘657.80 [BEK 2017 33], Fr. 21‘099.75 [BEK 2017 36], Fr. 887.85\n[BEK 2017 38], Fr. 1‘113.30 [BEK 2017 39]), die Streitwertgrenze von mindestens Fr. 30‘000.00 gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht wird;-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 850.00 werden\ndem Beschwerdeführer auferlegt und von den geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt in Folge Vereinigung der Verfahren Fr. 33‘615.25\n(bestehend aus Fr. 856.55 [BEK 2017 32], Fr. 9‘657.80 [BEK 2017 33],\nFr. 21‘099.75 [BEK 2017 36], Fr. 887.85 [BEK 2017 38], Fr. 1‘113.30\n[BEK 2017 39]);\n\n"}