{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-32_2017-06-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4aa96319d9459362896b04d59e414b50"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-32_2017-06-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2eb04b054edf2273792dd828123753d811fbbd1d635d14042a2ff37aa251cd2e87df7fe9028fb0409ead77c3c1a8397b0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2eb04b054edf2273792dd828123753d811fbbd1d635d14042a2ff37aa251cd2e87df7fe9028fb0409ead77c3c1a8397b0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_32", "Checksum": "2a3cc6f452a989d34d4491503441f9c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.06.2017 BEK 2017 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:35", "Checksum": "3607d589ca035f52bc54b0539f80753e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.06.2017 BEK 2017 32\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n (BEK 2017 39)\nAusstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode\n2003, ordentliche Steuer (natürliche Personen) gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftige Einschätzungsmitteilung vom 16. Dezember\n2004, VS-Nr. X5 vom 19. Februar 2007.\n\naa) Richtig ist, dass nicht alle der Veranlagungsverfügungen bzw. rechtskräftigen Einschätzungsmitteilungen die Veranlagungsperiode 2003 betreffen.\nEinzig die rechtskräftige Veranlagung vom 16. Dezember 2004 betrifft diese\nSteuerperiode (vgl. [BEK 2017 39] Vi-act. KB 1 und KB 2 in ZES 16 647). Sofern der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch auf die erteilte Rechtsöffnung hinsichtlich der betriebenen bzw. im Zahlungsbefehl Nr. XX genannten\nForderungen in der Höhe von Fr. 1‘113.30 bezieht, ist sein Einwand somit in\njedem Fall unbegründet. Denn – wie erwähnt – gibt bereits dieser Zahlungsbe-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nfehl die „korrekte“ Veranlagungsperiode wieder und es wird im Weiteren auf\nden Verlustschein vom 19. Februar 2007 und in diesem auf die Verfügung\nvom 16. Dezember 2004 verwiesen. Die Veranlagungsverfügung vom 16. Dezember 2004 wurde im Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. 1) als Rechtsöffnungstitel bezeichnet und dem Gesuch in Kopie beigelegt (Vi-act. KB 2).\n\nbb) Im Übrigen gilt, dass bei unangefochten gebliebener, ungenauer Angabe\ndes Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl es jedoch für den Rechtsöffnungsrichter genügen muss, wenn sich die Forderungsidentität aus dem Gesamtzusammenhang der Angaben im Zahlungsbefehl mit dem gehörig eingebrachten\nProzessstoff ergibt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2013, RT130117, E. 3.2). In sämtlichen Verfahren stimmen sowohl der\nbetriebene Betrag als auch die Nummer und das Datum des im jeweiligen\nZahlungsbefehl (je Vi-act. KB 1) aufgeführten Verlustscheines überein mit\ndemjenigen, welcher dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegt wurde (je Viact. KB 3).\n\naaa) Im Verfahren BEK 2017 32 wird im Verlustschein vom 7. Januar 2004\nals Forderungsgrund angegeben: „Betrag der direkten Bundessteuer, Steuerjahr 1997 gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Veranlagung\nvom 04.12.2001“. Folglich hat die Forderung für direkte Bundessteuern des\nSteuerjahres 1997, welche sich aus der Veranlagungsverfügung vom 4. Dezember 2001 ergibt, als betrieben zu gelten. Schliesslich wurde im Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. 1) die Veranlagungsverfügung vom 4. Dezember 2001\nals Rechtsöffnungstitel bezeichnet und dem Gesuch in Kopie beigelegt (Viact. KB 2). Auch wird im Zahlungsbefehl vom 11. November 2016 auf den\nVerlustschein vom 7. Januar 2004 und in diesem auf die Verfügung vom\n4. Dezember 2001 verwiesen.\n\nbbb) Im Verfahren BEK 2017 33 wird im Verlustschein vom 22. August 2003\nals Forderungsgrund angegeben: „Betrag der direkten Bundessteuer, Steuer-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\njahr 1999 gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Veranlagung\nvom 30.07.2001“. Folglich hat die Forderung für direkte Bundessteuern des\nSteuerjahres 1999, welche sich aus der Veranlagungsverfügung vom 30. Juli\n2001 ergibt, als betrieben zu gelten. Die Veranlagungsverfügung vom 30. Juli\n2001 wurde im Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. 1) als Rechtsöffnungstitel bezeichnet und dem Gesuch in Kopie beigelegt (Vi-act. KB 2). Ebenfalls wird im\nZahlungsbefehl vom 11. November 2016 auf den Verlustschein vom 22. August 2003 und in diesem auf die Verfügung vom 30. Juli 2001 verwiesen.\n\nccc) Im Verfahren BEK 2017 36 wird im Verlustschein vom 10. Februar 2004\nals Forderungsgrund angegeben: „Betrag der direkten Bundessteuer, Steuerjahr 2000 gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Veranlagung\nvom 8.3.2002“. Folglich hat die Forderung für direkte Bundessteuern des\nSteuerjahres 2000, welche sich aus der Veranlagungsverfügung vom 8. März\n2002 ergibt, als betrieben zu gelten. Die Veranlagungsverfügung vom 8. März\n2002 wurde im Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. 1) als Rechtsöffnungstitel bezeichnet und dem Gesuch in Kopie beigelegt (Vi-act. KB 2). Auch wird im Zahlungsbefehl vom 11. November 2016 auf den Verlustschein vom 10. Februar\n2004 und in diesem auf die Verfügung vom 8. März 2002 verwiesen.\n\nddd) Im Verfahren BEK 2017 38 wird im Verlustschein vom 14. Oktober 2004\nals Forderungsgrund angegeben: „Direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2001\ngemäss Zahlungsaufforderung bzw. rechtskräftiger Veranlagung vom\n28.03.2003. Fortsetzung zu Betreibung Nr. XZ des BA Zürich 11“. Folglich hat\ndie Forderung für direkte Bundessteuern des Steuerjahres 2001, welche sich\naus der Veranlagungsverfügung vom 28. März 2003 ergibt, als betrieben zu\ngelten. Die Veranlagungsverfügung vom 28. März 2003 wurde im Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. 1) als Rechtsöffnungstitel bezeichnet und dem Gesuch\nin Kopie beigelegt (Vi-act. KB 2). Ebenso wird im Zahlungsbefehl vom 11. November 2016 auf den Verlustschein vom 14. Oktober 2004 und in diesem auf\ndie Verfügung vom 28. März 2003 verwiesen.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\neee) Zusammenfassend sind bei diesen Verfahren in sämtlichen drei Dokumenten (Zahlungsbefehl, Verlustschein, Verfügung) jeweils als Schuldner der\nBeschwerdeführer (Gesuchsgegner) und als Gläubiger der Beschwerdegegner (Gesuchsteller) bezeichnet. Aus diesen Umständen ist im Gesamten ersichtlich, dass es sich bei den mit den Rechtsöffnungsbegehren geltend gemachten Forderungen um die mit den Zahlungsbefehlen betriebenen und in\nden Rechtsöffnungstiteln ausgewiesenen Forderungen handelt. Die notwendige Forderungsidentität ist damit gegeben, sodass die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet ist.\n\n"}