{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-32_2017-06-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4aa96319d9459362896b04d59e414b50"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-32_2017-06-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_32_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2eb04b054edf2273792dd828123753d811fbbd1d635d14042a2ff37aa251cd2e87df7fe9028fb0409ead77c3c1a8397b0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2eb04b054edf2273792dd828123753d811fbbd1d635d14042a2ff37aa251cd2e87df7fe9028fb0409ead77c3c1a8397b0ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_32", "Checksum": "2a3cc6f452a989d34d4491503441f9c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.06.2017 BEK 2017 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:35", "Checksum": "3607d589ca035f52bc54b0539f80753e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.06.2017 BEK 2017 32\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\nrung (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Vorliegend wurde in den Zahlungsbefehlen sowohl die Forderungsurkunde (Zahlungsaufforderung bzw. rechtskräftige\nEinschätzungsmitteilung vom 4. Dezember 2001, 30. Juli 2001, 8. März 2002,\n28. März 2003 und 16. Dezember 2004) als auch der Forderungsgrund\n(ausstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode 2003,\nordentliche Steuer [natürliche Personen]) vermerkt. Dem Beschuldigten wurden am 23. November 2016 acht Zahlungsbefehle zugestellt, in welchen exakt\nder gleiche Forderungsgrund, aber unterschiedliche Forderungsurkunden bezeichnet wurden (BEK 2017 32-39, je Vi-act. KB 1). Die Bezeichnung des\nForderungsgrundes war mit einer Ausnahme (vgl. Erw. 5.b.aa nachfolgend)\noffensichtlich nicht bzw. nicht ganz korrekt. Ein Zahlungsbefehl ist indessen\nselbst bei Fehlen jeglicher Bezeichnung des Forderungsgrundes noch nicht\nnichtig, sondern bloss anfechtbar. Sofern der Grund der Forderung aus dem\nGesamtzusammenhang nicht erkennbar ist, kann der Zahlungsbefehl daher\nlediglich auf Beschwerde hin aufgehoben werden (BGE 121 III 18, E. 2.a).\nVorliegend unterliess es der Beschwerdeführer, die fraglichen Zahlungsbefehle wegen „falscher“ Bezeichnung der Steuerperiode mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen anzufechten. Wurde\nder Zahlungsbefehl trotz falscher oder fehlender Bezeichnung des Forderungsgrundes nicht angefochten, so gilt dieser Mangel als geheilt (Peter\nStücheli, a.a.O., S. 92). Ein allfälliger Mangel zufolge Angabe der falschen\nVeranlagungsperiode hatte daher als geheilt zu gelten und konnte bereits im\nRechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden.\n\n5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Identität der Forderungen in\nden Zahlungsbefehlen mit denjenigen in den Schuldurkunden sei nicht gegeben (KG-act. 1). Diese Rüge brachte der Beschwerdeführer zwar erstinstanzlich nicht vor. Die Vorinstanz hatte die Forderungsidentität aber von Amtes\nwegen zu prüfen und hielt fest, aus den Zahlungsbefehlen ergäben sich die\nPerson des Gläubigers, die Natur der Forderungen (direkte Bundessteuer),\ndas Datum der Zahlungsaufforderungen bzw. Einschätzungsmitteilungen so-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nwie die Verlustscheinnummern und die Ausstelldaten der Verlustscheine. Gegen den Beschwerdeführer seien aufgrund derselben Forderungen bereits\nVerlustscheine ausgestellt worden. Aus den erwähnten Angaben in den Zahlungsbefehlen sei es ihm deshalb nach Treu und Glauben erschliessbar gewesen, wofür er betrieben worden sei. Er habe denn auch ausgeführt, dass er\nRatenzahlungen angeboten habe. Daran vermöchten die in den Zahlungsbefehlen falsch bezeichneten Veranlagungsperioden nichts zu ändern. Es wäre\nüberspitzt formalistisch, wegen diesem offensichtlichen Versehen keine\nRechtsöffnung zu erteilen, zumal alle übrigen Angaben und Daten korrekt seien und mit den Rechtsöffnungstiteln übereinstimmten (angefochtene Verfügungen).\n\na) Der Rechtsöffnungsrichter hat folgende drei Identitäten zu prüfen: die\nIdentität zwischen dem Betreibenden und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger, zwischen dem Betriebenen und dem im Vollstreckungstitel\nbezeichneten Schuldner sowie zwischen der betriebenen und der im Vollstreckungstitel aufgeführten Forderung (Jolanta Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 6 zu\nArt. 80 SchKG; BGE 141 I 97, E. 5.2; BGE 139 III 444, E. 4.1.1). Angaben\ndazu, welche Forderung in Betreibung gesetzt wurde, ergeben sich aus dem\nZahlungsbefehl (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober\n2013, RT130117, E. 3.2). Damit die Forderungsidentität gegeben ist, muss\nsomit im Zahlungsbefehl als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang\nangegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zu Grunde lag\n(Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2010,\nN 37 zu Ar. 80 SchKG). Im Zahlungsbefehl sind hierfür die entsprechenden\nAngaben aus dem Betreibungsbegehren zu übernehmen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1\nSchKG). Im Betreibungsbegehren sind wie bereits erwähnt (primär) die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen (d.h. sekundär) der Grund der Forderung, anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG).\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nb) In den Zahlungsbefehlen vom 11. November 2016 wurde unter dem Titel\n„Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes“ Folgendes vermerkt (je Vi-act. KB 1):\n\n(BEK 2017 32)\nAusstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode\n2003, ordentliche Steuer (natürliche Personen) gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftige Einschätzungsmitteilung vom 4. Dezember\n2001, VS-Nr. X1 vom 7. Januar 2004.\n\n(BEK 2017 33)\nAusstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode\n2003, ordentliche Steuer (natürliche Personen) gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftige Einschätzungsmitteilung vom 30. Juli 2001,\nVS-Nr. X2 vom 22. August 2003.\n\n(BEK 2017 36)\nAusstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode\n2003, ordentliche Steuer (natürliche Personen) gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftige Einschätzungsmitteilung vom 8. März 2002,\nVS-Nr. X3 vom 10. Februar 2004\n\n(BEK 2017 38)\nAusstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode\n2003, ordentliche Steuer (natürliche Personen) gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftige Einschätzungsmitteilung vom 28. März 2003,\nVS-Nr. X4 vom 14. Oktober 2004.\n\n"}