Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1‘200.00 dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer ist vom Staat angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO; Wehrenberg/Frank, BSK StPO, 22014, N 14 zu Art. 436 StPO);- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren BEK 2016 29 geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 1‘200.00 wird zurückbezahlt.