Darüber hinaus ist zu ermitteln, ob sich der Beschuldigte durch die angeblich eigenmächtige Ausstellung eines Aktienbuchs sowie eines Aktienzertifikates eines Urkundendelikts strafbar gemacht hat. 4. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es ist Sache der Staatsanwaltschaft, die Untersuchung ihrem Zweck zuzuführen (Art. 308 StPO). Kantonsgericht Schwyz 7