Das Bundesgericht hielt in E. 2.4 des Rückweisungsentscheids ebenfalls fest, das verletzte Rechtsgut sei das Vermögen in Form der verkauften Aktien und die angeblich begangenen Vermögensdelikte seien nicht zum Nachteil der Gesellschaft sondern zum Nachteil des Beschwerdeführers, als Eigentümer der verkauften Namensaktien, erfolgt (BGer 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017, E. 2.4). An diese Feststellung des Bundesgerichts ist die Beschwerdeinstanz gebunden. Mithin sind die Schädigung des Vermögens des Beschwerdeführers und damit das Vorliegen eines Vermögensdelikts nicht von vornherein ausgeschlossen und von der Staatsanwaltschaft weiter zu verfolgen.