Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hätte der Beschuldigte mit dem vorgeworfenen Verhalten den Beschwerdeführer unmittelbar in seinem eigenen Vermögen geschädigt und nicht bloss indirekt über die Schädigung des Vermögens der Gesellschaft. Das Bundesgericht hielt in E. 2.4 des Rückweisungsentscheids ebenfalls fest, das verletzte Rechtsgut sei das Vermögen in Form der verkauften Aktien und die angeblich begangenen Vermögensdelikte seien nicht zum Nachteil der Gesellschaft sondern zum Nachteil des Beschwerdeführers, als Eigentümer der verkauften Namensaktien, erfolgt (BGer 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017, E. 2.4).