Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten nun vor, er habe eigenmächtig eine neue Aktienverteilung vorgenommen und Aktien ohne seine Zustimmung an Dritte verkauft. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hätte der Beschuldigte mit dem vorgeworfenen Verhalten den Beschwerdeführer unmittelbar in seinem eigenen Vermögen geschädigt und nicht bloss indirekt über die Schädigung des Vermögens der Gesellschaft.