Mit Gründungsurkunde vom 8. Juli 2014 gründete der Beschuldigte als Vertreter der F.________GmbH die E.________AG. Das Aktienkapital wurde in 1‘000 Namensaktien mit einem Nennwert von je Fr. 100.00 aufgeteilt, welche voll- Kantonsgericht Schwyz 6 umfänglich von der F.________GmbH gezeichnet und zur Hälfte (Fr. 50‘000.00) liberiert wurden (U-act. 2.1.06). Mit Schreiben vom 20. Juli 2014 bestätigte die F.________GmbH dem Beschwerdeführer den Eingang der Aktien in ihrem Depot unter dem Hinweis, ihm diese gemäss Mandatsvertrag vom 10. Juli 2014 zur Verfügung zu halten (U-act. 2.1.14).