Mit Verwaltungsratsmandats-Vereinbarung vom 10. & 16. Juli 2014 verpflichtete sich der Beschwerdeführer dazu, das für die Gründung der Gesellschaft notwendige Kapital zur Verfügung zu stellen. Der Beschuldigte verpflichtete sich, die Gesellschaft zu gründen und deren Geschäfte unter Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers zu führen. Als Gründerin der Gesellschaft solle die F.________GmbH auftreten, bei der auch die Aktien des Beschwerdeführers nach der Gründung deponiert werden sollten (U-act. 8.1.04). Mit Gründungsurkunde vom 8. Juli 2014 gründete der Beschuldigte als Vertreter der F.________GmbH die E.________AG.