Die Fr. 50‘000.00, welche der Beschwerdeführer dem Beschuldigten zur Gründung einer Aktiengesellschaft zur Verfügung gestellt habe, seien mit der Gründung der E.________AG in deren Eigentum übergegangen. Der Beschwerdeführer könne daran keine Vermögensrechte mehr ableiten und mithin durch den Verkauf der Aktien gar nicht in seinem Vermögen geschädigt worden sein (angefochtene Verfügung, Ziff. 3).