3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens u.a. damit, es würden offensichtlich keine Vermögensdelikte zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliegen. Für einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB fehle es an einem Tatobjekt und an einem Gewahrsamsbruch. Eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB käme nicht in Frage, da der Beschwerdeführer nicht in seinem Vermögen geschädigt worden sei. Die Fr. 50‘000.00, welche der Beschwerdeführer dem Beschuldigten zur Gründung einer Aktiengesellschaft zur Verfügung gestellt habe, seien mit der Gründung der E.________AG in deren Eigentum übergegangen.