stanz, welche grundsätzlich über volle Kognition verfügt, den Entscheid nur dann aufheben, wenn sich die Nichtanhandnahme eines hinreichenden Tatverdachts als gesetzeswidrig oder falsch erweist (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 13 zu Art. 310 StPO). Jedenfalls ist eine gewisse Zurückhaltung in diesem Sinne angebracht, solange die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht überschreitet (vgl. Schmid, a.a.O., N 18 zu Art. 393 StPO; BEK 2014 108 vom 29. Dezember 2014, E. 4 m.w.H.).