Die Nichtanhandnahme erfolgt ohne vorhergehende Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft in sachverhaltsmässig wie rechtlich klaren Fällen (Schmid, StPO PK, 22013, N 1 zu Art. 310 N 1 ff.). Da es sich beim Tatverdacht um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, soll die Beschwerdein- Kantonsgericht Schwyz 5