Ein solcher Entscheid hat zu ergehen, wenn schon aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und/oder Strafanzeige die Führung eines Verfahrens aussichtslos erscheint (vgl. Omlin, BSK StPO, 22014, Art. 310 N 6 und 9), weil gar nie ein Anfangsverdacht hätte angenommen werden dürfen oder ein solcher entkräftet wurde (vgl. Landshut/Bosshard in Donatsch et al., Kommentar StPO, 22014, N 4 zu Art. 310 StPO; Riklin, OFK StPO, 22014, N 1 zu Art. 310 StPO).