Die Vorinstanz wird auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eintreten und die Sache materiell prüfen müssen. In diesem Verfahrensstadium hat das Bundesgericht nicht zu überprüfen, ob die Nichtanhandnahmeverfügung bundesrechtskonform ist. Durch das Kantonsgericht zu beurteilen bleibt folglich die materielle Begründetheit der Beschwerde vom 3. März 2016, mithin, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen hat (KG-act. 2, BEK 2016 29).