gend ist somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht massgebend, dass der Beschwerdeführer am Kapital der Gesellschaft bloss wirtschaftlicher Berechtigter ist. Die angeblich begangenen Vermögensdelikte erfolgten nicht zum Nachteil der Gesellschaft, sondern zum Nachteil des Beschwerdeführers, als Eigentümer der verkauften Namensaktien. In Bezug auf das angebliche Urkundendelikt wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, er habe eigenmächtig das Aktienbuch und ein Aktienzertifikat neu ausgestellt, womit auch die Interessen des Beschwerdeführers unmittelbar verletzt wurden.