3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Zufertigung] d) Gegen dieses Urteil führte A.________ am 12. September 2016 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts sprach am 3. Februar 2017 folgendes Urteil (6B_990/2016): 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 6. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3‘000.00 zu zahlen.