Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7 in BEK 2016 29). Kantonsgericht Schwyz 3 c) Mit Urteil vom 6. Juli 2016 (BEK 2016 29) entschied die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz das Folgende: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Sicherheit von Fr. 1‘200.00 bezogen. Der Rest von Fr. 200.00 wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt.