1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 8. Februar 2016 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sei anzuweisen, gegen C.________ eine Strafuntersuchung zu führen, u.a. wegen Veruntreuung zum Nachteil von A.________ sowie (eventuell) wegen Urkundenfälschung. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.