{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-31_2017-05-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d3e193518a468320125904214e7e2678"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-31_2017-05-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_31_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d218697af65aebbe6402f770c8ff36c221aba5d75778fbb8b6c60b2600022258d876be7da1d1c1e7bd1dcf7b94d66408ceea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d218697af65aebbe6402f770c8ff36c221aba5d75778fbb8b6c60b2600022258d876be7da1d1c1e7bd1dcf7b94d66408ceea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_31", "Checksum": "a47755cb9c78e8ef2f6456749b5d22c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.05.2017 BEK 2017 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung; 2. Rechtsgang) | Nichtanhandnahme Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:13", "Checksum": "38986765677732f95be2b45741de50d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.05.2017 BEK 2017 31\nRegeste:\nNichtanhandnahme (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung; 2. Rechtsgang) | Nichtanhandnahme Strafverfahren\n\nDer Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten nun vor, er habe eigenmächtig\neine neue Aktienverteilung vorgenommen und Aktien ohne seine Zustimmung\nan Dritte verkauft. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hätte\nder Beschuldigte mit dem vorgeworfenen Verhalten den Beschwerdeführer\nunmittelbar in seinem eigenen Vermögen geschädigt und nicht bloss indirekt\nüber die Schädigung des Vermögens der Gesellschaft. Das Bundesgericht\nhielt in E. 2.4 des Rückweisungsentscheids ebenfalls fest, das verletzte\nRechtsgut sei das Vermögen in Form der verkauften Aktien und die angeblich\nbegangenen Vermögensdelikte seien nicht zum Nachteil der Gesellschaft\nsondern zum Nachteil des Beschwerdeführers, als Eigentümer der verkauften\nNamensaktien, erfolgt (BGer 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017, E. 2.4). An\ndiese Feststellung des Bundesgerichts ist die Beschwerdeinstanz gebunden.\nMithin sind die Schädigung des Vermögens des Beschwerdeführers und damit\ndas Vorliegen eines Vermögensdelikts nicht von vornherein ausgeschlossen\nund von der Staatsanwaltschaft weiter zu verfolgen.\n\nDarüber hinaus ist zu ermitteln, ob sich der Beschuldigte durch die angeblich\neigenmächtige Ausstellung eines Aktienbuchs sowie eines Aktienzertifikates\neines Urkundendelikts strafbar gemacht hat.\n\n4. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die\nangefochtene Verfügung aufzuheben. Es ist Sache der Staatsanwaltschaft,\ndie Untersuchung ihrem Zweck zuzuführen (Art. 308 StPO).\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nEntsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1‘200.00 dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4\nStPO). Der Beschwerdeführer ist vom Staat angemessen zu entschädigen\n(Art. 436 Abs. 3 StPO; Wehrenberg/Frank, BSK StPO, 22014, N 14 zu Art. 436\nStPO);-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung\naufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren BEK 2016 29\ngeleistete Sicherheitsleistung von Fr. 1‘200.00 wird zurückbezahlt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetztes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R), die\nkantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft\n(1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nVersand 16. Mai 2017 rfl\n"}