{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-31_2017-05-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d3e193518a468320125904214e7e2678"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-31_2017-05-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_31_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d218697af65aebbe6402f770c8ff36c221aba5d75778fbb8b6c60b2600022258d876be7da1d1c1e7bd1dcf7b94d66408ceea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d218697af65aebbe6402f770c8ff36c221aba5d75778fbb8b6c60b2600022258d876be7da1d1c1e7bd1dcf7b94d66408ceea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_31", "Checksum": "a47755cb9c78e8ef2f6456749b5d22c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.05.2017 BEK 2017 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung; 2. 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In\nBezug auf das angebliche Urkundendelikt wirft der Beschwerdeführer\ndem Beschwerdegegner vor, er habe eigenmächtig das Aktienbuch und\nein Aktienzertifikat neu ausgestellt, womit auch die Interessen des Beschwerdeführers unmittelbar verletzt wurden.\n\nDie Vorinstanz wird auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eintreten und die Sache materiell prüfen müssen. In diesem Verfahrensstadium\nhat das Bundesgericht nicht zu überprüfen, ob die Nichtanhandnahmeverfügung bundesrechtskonform ist.\n\nDurch das Kantonsgericht zu beurteilen bleibt folglich die materielle Begründetheit der Beschwerde vom 3. März 2016, mithin, ob die Staatsanwaltschaft\ndas Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen hat (KG-act. 2, BEK 2016 29).\n\n2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den\nInformationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren\neigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1\nlit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme einer Untersuchung, wenn die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solcher\nEntscheid hat zu ergehen, wenn schon aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und/oder Strafanzeige die Führung eines Verfahrens aussichtslos\nerscheint (vgl. Omlin, BSK StPO, 22014, Art. 310 N 6 und 9), weil gar nie ein\nAnfangsverdacht hätte angenommen werden dürfen oder ein solcher entkräftet wurde (vgl. Landshut/Bosshard in Donatsch et al., Kommentar StPO,\n22014, N 4 zu Art. 310 StPO; Riklin, OFK StPO, 22014, N 1 zu Art. 310 StPO).\n\nDie Nichtanhandnahme erfolgt ohne vorhergehende Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft in sachverhaltsmässig wie rechtlich klaren Fällen\n(Schmid, StPO PK, 22013, N 1 zu Art. 310 N 1 ff.). Da es sich beim Tatverdacht um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, soll die Beschwerdein-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nstanz, welche grundsätzlich über volle Kognition verfügt, den Entscheid nur\ndann aufheben, wenn sich die Nichtanhandnahme eines hinreichenden Tatverdachts als gesetzeswidrig oder falsch erweist (Landshut/Bosshard, a.a.O.,\nN 13 zu Art. 310 StPO). Jedenfalls ist eine gewisse Zurückhaltung in diesem\nSinne angebracht, solange die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht überschreitet (vgl. Schmid, a.a.O., N 18 zu Art. 393 StPO; BEK 2014 108 vom 29.\nDezember 2014, E. 4 m.w.H.).\n\n3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens u.a. damit, es würden offensichtlich keine Vermögensdelikte zum\nNachteil des Beschwerdeführers vorliegen. Für einen Diebstahl im Sinne von\nArt. 139 StGB fehle es an einem Tatobjekt und an einem Gewahrsamsbruch.\nEine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB käme nicht\nin Frage, da der Beschwerdeführer nicht in seinem Vermögen geschädigt\nworden sei. Die Fr. 50‘000.00, welche der Beschwerdeführer dem Beschuldigten zur Gründung einer Aktiengesellschaft zur Verfügung gestellt habe, seien\nmit der Gründung der E.________AG in deren Eigentum übergegangen. Der\nBeschwerdeführer könne daran keine Vermögensrechte mehr ableiten und\nmithin durch den Verkauf der Aktien gar nicht in seinem Vermögen geschädigt\nworden sein (angefochtene Verfügung, Ziff. 3).\n\nMit Verwaltungsratsmandats-Vereinbarung vom 10. & 16. Juli 2014 verpflichtete sich der Beschwerdeführer dazu, das für die Gründung der Gesellschaft\nnotwendige Kapital zur Verfügung zu stellen. Der Beschuldigte verpflichtete\nsich, die Gesellschaft zu gründen und deren Geschäfte unter Wahrung der\nInteressen des Beschwerdeführers zu führen. Als Gründerin der Gesellschaft\nsolle die F.________GmbH auftreten, bei der auch die Aktien des Beschwerdeführers nach der Gründung deponiert werden sollten (U-act. 8.1.04). Mit\nGründungsurkunde vom 8. Juli 2014 gründete der Beschuldigte als Vertreter\nder F.________GmbH die E.________AG. Das Aktienkapital wurde in 1‘000\nNamensaktien mit einem Nennwert von je Fr. 100.00 aufgeteilt, welche voll-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\numfänglich von der F.________GmbH gezeichnet und zur Hälfte\n(Fr. 50‘000.00) liberiert wurden (U-act. 2.1.06). Mit Schreiben vom 20. Juli\n2014 bestätigte die F.________GmbH dem Beschwerdeführer den Eingang\nder Aktien in ihrem Depot unter dem Hinweis, ihm diese gemäss Mandatsvertrag vom 10. Juli 2014 zur Verfügung zu halten (U-act. 2.1.14).\n\n"}