{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-31_2017-05-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d3e193518a468320125904214e7e2678"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-31_2017-05-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_31_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d218697af65aebbe6402f770c8ff36c221aba5d75778fbb8b6c60b2600022258d876be7da1d1c1e7bd1dcf7b94d66408ceea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d218697af65aebbe6402f770c8ff36c221aba5d75778fbb8b6c60b2600022258d876be7da1d1c1e7bd1dcf7b94d66408ceea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_31", "Checksum": "a47755cb9c78e8ef2f6456749b5d22c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.05.2017 BEK 2017 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung; 2. 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Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin D.________,\n\nbetreffend Nichtanhandnahme (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung;\n2. Rechtsgang)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom\n8. Februar 2016, SUB 2014 567);\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Am 10. Dezember 2014 erstattete A.________ Strafanzeige gegen\nC.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und warf ihm vor, er habe als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der E.________AG eigenmächtig eine neue\nAktienverteilung vorgenommen und schliesslich die Gesellschaft an einen Dritten veräussert. Dabei habe der Beschuldigte ihn, als wirtschaftlich Berechtigten sämtlicher Aktien der E.________AG, weder über das Vorgehen informiert\nnoch seine Ermächtigung eingeholt. Der Beschuldigte habe damit gegen das\nmit Vertrag vom 10. & 16. Juli 2014 (U-act. 8.1.04) begründete Treuhandverhältnis verstossen und strafrechtlich relevant gehandelt (U-act. 8.1.01).\n\nAm 8. Februar 2016 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme in der Sache, weil sich\nder Anfangsverdacht auf ein Vermögensdelikt, namentlich auf Diebstahl im\nSinne von Art. 139 StGB oder auf ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne\nvon Art. 158 StGB, nicht konkretisiert habe (KG-act. 1/2 in BEK 2016 29).\n\nb) Mit Eingabe vom 3. März 2016 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragte was folgt (KG-act. 1 in BEK 2016 29):\n\n1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 8. Februar 2016 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sei anzuweisen, gegen\nC.________ eine Strafuntersuchung zu führen, u.a. wegen Veruntreuung zum Nachteil von A.________ sowie (eventuell) wegen\nUrkundenfälschung.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.\n\nDer Beschuldigte reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Die\nStaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7 in\nBEK 2016 29).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nc) Mit Urteil vom 6. Juli 2016 (BEK 2016 29) entschied die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz das Folgende:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden\ndem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Sicherheit von Fr. 1‘200.00 bezogen. Der Rest von Fr. 200.00 wird dem\nBeschwerdeführer zurückbezahlt.\n\n3. [Rechtsmittelbelehrung]\n\n4. [Zufertigung]\n\nd) Gegen dieses Urteil führte A.________ am 12. September 2016 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Die strafrechtliche Abteilung\ndes Bundesgerichts sprach am 3. Februar 2017 folgendes Urteil\n(6B_990/2016):\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 6. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache\nzu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3‘000.00 zu zahlen.\n\n4. [Zufertigung]\n\nDas höchste Gericht beanstandete das Nichteintreten des Kantonsgerichts auf\ndie Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. März 2016 mit folgenden Erwägungen (ebd. E. 2.4):\n\n2.4 Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers verneint. Sie hält zwar zutreffend\nfest, nach dessen Strafanzeige sei das durch das inkriminierte Verhalten\ndes Beschwerdegegners – Verkauf der Aktien der E.________AG an\nDritte und die Neuaustellung des Aktienbuchs sowie eines Aktienzertifikats – verletzte Rechtsgut [bei den zur Anzeige gebrachten Vermögensdelikten] das Vermögen in Form der verkauften Aktien. Offensichtlich unrichtig ist aber, dass dieses Vermögen der Gesellschaft gehört. Vorlie-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}