Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 9. Mai 2017 BEK 2017 31 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Pius Schuler, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Florian Farner. In Sachen A.________ Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________ Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber- brugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________, betreffend Nichtanhandnahme (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung; 2. Rechtsgang) (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2016, SUB 2014 567); hat die Beschwerdekammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Am 10. Dezember 2014 erstattete A.________ Strafanzeige gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und warf ihm vor, er habe als einzi- ges Mitglied des Verwaltungsrats der E.________AG eigenmächtig eine neue Aktienverteilung vorgenommen und schliesslich die Gesellschaft an einen Drit- ten veräussert. Dabei habe der Beschuldigte ihn, als wirtschaftlich Berechtig- ten sämtlicher Aktien der E.________AG, weder über das Vorgehen informiert noch seine Ermächtigung eingeholt. Der Beschuldigte habe damit gegen das mit Vertrag vom 10. & 16. Juli 2014 (U-act. 8.1.04) begründete Treuhandver- hältnis verstossen und strafrechtlich relevant gehandelt (U-act. 8.1.01). Am 8. Februar 2016 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft Schwyz (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme in der Sache, weil sich der Anfangsverdacht auf ein Vermögensdelikt, namentlich auf Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB oder auf ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, nicht konkretisiert habe (KG-act. 1/2 in BEK 2016 29). b) Mit Eingabe vom 3. März 2016 erhob A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht und beantrag- te was folgt (KG-act. 1 in BEK 2016 29): 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Schwyz vom 8. Februar 2016 sei aufzuheben und die Staats- anwaltschaft des Kantons Schwyz sei anzuweisen, gegen C.________ eine Strafuntersuchung zu führen, u.a. wegen Verun- treuung zum Nachteil von A.________ sowie (eventuell) wegen Urkundenfälschung. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner. Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7 in BEK 2016 29). Kantonsgericht Schwyz 3 c) Mit Urteil vom 6. Juli 2016 (BEK 2016 29) entschied die Beschwerde- kammer des Kantonsgerichts Schwyz das Folgende: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Sicher- heit von Fr. 1‘200.00 bezogen. Der Rest von Fr. 200.00 wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Zufertigung] d) Gegen dieses Urteil führte A.________ am 12. September 2016 Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts sprach am 3. Februar 2017 folgendes Urteil (6B_990/2016): 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantons- gerichts Schwyz vom 6. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer eine Entschädi- gung von Fr. 3‘000.00 zu zahlen. 4. [Zufertigung] Das höchste Gericht beanstandete das Nichteintreten des Kantonsgerichts auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. März 2016 mit folgenden Er- wägungen (ebd. E. 2.4): 2.4 Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Beschwerde- berechtigung des Beschwerdeführers verneint. Sie hält zwar zutreffend fest, nach dessen Strafanzeige sei das durch das inkriminierte Verhalten des Beschwerdegegners – Verkauf der Aktien der E.________AG an Dritte und die Neuaustellung des Aktienbuchs sowie eines Aktienzertifi- kats – verletzte Rechtsgut [bei den zur Anzeige gebrachten Vermögens- delikten] das Vermögen in Form der verkauften Aktien. Offensichtlich un- richtig ist aber, dass dieses Vermögen der Gesellschaft gehört. Vorlie- Kantonsgericht Schwyz 4 gend ist somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht massge- bend, dass der Beschwerdeführer am Kapital der Gesellschaft bloss wirt- schaftlicher Berechtigter ist. Die angeblich begangenen Vermögensdelik- te erfolgten nicht zum Nachteil der Gesellschaft, sondern zum Nachteil des Beschwerdeführers, als Eigentümer der verkauften Namensaktien. In Bezug auf das angebliche Urkundendelikt wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, er habe eigenmächtig das Aktienbuch und ein Aktienzertifikat neu ausgestellt, womit auch die Interessen des Be- schwerdeführers unmittelbar verletzt wurden. Die Vorinstanz wird auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eintre- ten und die Sache materiell prüfen müssen. In diesem Verfahrensstadium hat das Bundesgericht nicht zu überprüfen, ob die Nichtanhandnahme- verfügung bundesrechtskonform ist. Durch das Kantonsgericht zu beurteilen bleibt folglich die materielle Begrün- detheit der Beschwerde vom 3. März 2016, mithin, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genom- men hat (KG-act. 2, BEK 2016 29). 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme einer Un- tersuchung, wenn die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solcher Entscheid hat zu ergehen, wenn schon aufgrund der polizeilichen Ermittlungs- ergebnisse und/oder Strafanzeige die Führung eines Verfahrens aussichtslos erscheint (vgl. Omlin, BSK StPO, 22014, Art. 310 N 6 und 9), weil gar nie ein Anfangsverdacht hätte angenommen werden dürfen oder ein solcher entkräf- tet wurde (vgl. Landshut/Bosshard in Donatsch et al., Kommentar StPO, 22014, N 4 zu Art. 310 StPO; Riklin, OFK StPO, 22014, N 1 zu Art. 310 StPO). Die Nichtanhandnahme erfolgt ohne vorhergehende Untersuchungshandlun- gen der Staatsanwaltschaft in sachverhaltsmässig wie rechtlich klaren Fällen (Schmid, StPO PK, 22013, N 1 zu Art. 310 N 1 ff.). Da es sich beim Tatver- dacht um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, soll die Beschwerdein- Kantonsgericht Schwyz 5 stanz, welche grundsätzlich über volle Kognition verfügt, den Entscheid nur dann aufheben, wenn sich die Nichtanhandnahme eines hinreichenden Tat- verdachts als gesetzeswidrig oder falsch erweist (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 13 zu Art. 310 StPO). Jedenfalls ist eine gewisse Zurückhaltung in diesem Sinne angebracht, solange die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht über- schreitet (vgl. Schmid, a.a.O., N 18 zu Art. 393 StPO; BEK 2014 108 vom 29. Dezember 2014, E. 4 m.w.H.). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Strafver- fahrens u.a. damit, es würden offensichtlich keine Vermögensdelikte zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliegen. Für einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB fehle es an einem Tatobjekt und an einem Gewahrsamsbruch. Eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB käme nicht in Frage, da der Beschwerdeführer nicht in seinem Vermögen geschädigt worden sei. Die Fr. 50‘000.00, welche der Beschwerdeführer dem Beschuldig- ten zur Gründung einer Aktiengesellschaft zur Verfügung gestellt habe, seien mit der Gründung der E.________AG in deren Eigentum übergegangen. Der Beschwerdeführer könne daran keine Vermögensrechte mehr ableiten und mithin durch den Verkauf der Aktien gar nicht in seinem Vermögen geschädigt worden sein (angefochtene Verfügung, Ziff. 3). Mit Verwaltungsratsmandats-Vereinbarung vom 10. & 16. Juli 2014 verpflich- tete sich der Beschwerdeführer dazu, das für die Gründung der Gesellschaft notwendige Kapital zur Verfügung zu stellen. Der Beschuldigte verpflichtete sich, die Gesellschaft zu gründen und deren Geschäfte unter Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers zu führen. Als Gründerin der Gesellschaft solle die F.________GmbH auftreten, bei der auch die Aktien des Beschwer- deführers nach der Gründung deponiert werden sollten (U-act. 8.1.04). Mit Gründungsurkunde vom 8. Juli 2014 gründete der Beschuldigte als Vertreter der F.________GmbH die E.________AG. Das Aktienkapital wurde in 1‘000 Namensaktien mit einem Nennwert von je Fr. 100.00 aufgeteilt, welche voll- Kantonsgericht Schwyz 6 umfänglich von der F.________GmbH gezeichnet und zur Hälfte (Fr. 50‘000.00) liberiert wurden (U-act. 2.1.06). Mit Schreiben vom 20. Juli 2014 bestätigte die F.________GmbH dem Beschwerdeführer den Eingang der Aktien in ihrem Depot unter dem Hinweis, ihm diese gemäss Mandatsver- trag vom 10. Juli 2014 zur Verfügung zu halten (U-act. 2.1.14). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten nun vor, er habe eigenmächtig eine neue Aktienverteilung vorgenommen und Aktien ohne seine Zustimmung an Dritte verkauft. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hätte der Beschuldigte mit dem vorgeworfenen Verhalten den Beschwerdeführer unmittelbar in seinem eigenen Vermögen geschädigt und nicht bloss indirekt über die Schädigung des Vermögens der Gesellschaft. Das Bundesgericht hielt in E. 2.4 des Rückweisungsentscheids ebenfalls fest, das verletzte Rechtsgut sei das Vermögen in Form der verkauften Aktien und die angeblich begangenen Vermögensdelikte seien nicht zum Nachteil der Gesellschaft sondern zum Nachteil des Beschwerdeführers, als Eigentümer der verkauften Namensaktien, erfolgt (BGer 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017, E. 2.4). An diese Feststellung des Bundesgerichts ist die Beschwerdeinstanz gebunden. Mithin sind die Schädigung des Vermögens des Beschwerdeführers und damit das Vorliegen eines Vermögensdelikts nicht von vornherein ausgeschlossen und von der Staatsanwaltschaft weiter zu verfolgen. Darüber hinaus ist zu ermitteln, ob sich der Beschuldigte durch die angeblich eigenmächtige Ausstellung eines Aktienbuchs sowie eines Aktienzertifikates eines Urkundendelikts strafbar gemacht hat. 4. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es ist Sache der Staatsanwaltschaft, die Untersuchung ihrem Zweck zuzuführen (Art. 308 StPO). Kantonsgericht Schwyz 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Höhe von Fr. 1‘200.00 dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer ist vom Staat angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO; Wehrenberg/Frank, BSK StPO, 22014, N 14 zu Art. 436 StPO);- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Las- ten des Staates. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren BEK 2016 29 geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 1‘200.00 wird zurückbezahlt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetztes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 8 4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwalt- schaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Versand 16. Mai 2017 rfl