Entschädigung zugesprochen werden kann. Schliesslich ist eine Umtriebsentschädigung nur in begründeten Ausnahmefällen zuzusprechen, typischerweise bei einem Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 95 ZPO N 41). Die Beschwerdegegnerin begründet jedoch in keiner Weise, welcher zusätzliche Aufwand ihr im Vergleich zu Standardfällen entstand; ebenso erweist sich der vorliegende Fall nicht als kompliziert. Daher hat auch eine Umtriebsentschädigung zu entfallen;- Kantonsgericht Schwyz 9 beschlossen: