Als Parteientschädigung gilt nach Art. 95 Abs. 3 ZPO der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (lit. c). Auslagen der Parteien sind zu entschädigen, wenn sie prozessual notwendig waren, wie etwa Reisespesen, Versandkosten, Fernmeldedienstleistungen oder Kopienkosten (BSK ZPO-Rüegg, Art. 95 ZPO N 17). Derartige Auslagen macht die Beschwerdegegnerin indessen nicht geltend. Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich oder anderweitig berufsmässig vertreten (vgl. Art. 68 Abs. 2 ZPO, Art. 27 Abs. 1 SchKG), sodass keine entsprechende Entschädigung zugesprochen werden kann.