4. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Beschwerdegegnerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Zur Begründung führt sie aus, an sich gestalte sich der vorliegende Fall als „Massefall“, aufgrund der Verweigerungshaltung der Be- Kantonsgericht Schwyz 8 schwerdeführerin sei aber im Vergleich zu Standardfällen zusätzlicher Aufwand entstanden (KG-act. 5, S. 4).