Dies kann jedoch vorliegend nicht geprüft werden, weil weder eine Kreditorenliste (zum Vergleich mit der Debitorenliste) noch ein Jahresabschluss, eine Bilanz oder ein Betreibungsregisterauszug vorhanden sind. Die geltend gemachte Zahlungsfähigkeit kann somit nicht als glaubhaft erachtet werden. Davon abgesehen drängte sich diesbezüglich auch keine Fristansetzung zur „Nachbesserung“ auf, da die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kumulativ erfüllt sein müssen und der Urkundenbeweis im Sinne von Ziffer 1-3 von Art. 174 Abs. 2 SchKG offensichtlich nicht erfüllt war bzw. ist. c) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.