1) sowie die Betreibungs- und Gerichtskosten gedeckt werden. Es genügt aber für die Bejahung der Zahlungsfähigkeit nicht, wenn der Konkursit die Konkursforderung lediglich aus dem Grunde zahlen kann, weil er seine übrigen Schulden vernachlässigt (vgl. KU- KO SchKG-Diggelmann, Art. 174 SchKG N 14). Wie bereits erwähnt, ist erforderlich, dass der Konkursit sämtlichen laufenden Verpflichtungen nachkommen kann. Dies kann jedoch vorliegend nicht geprüft werden, weil weder eine Kreditorenliste (zum Vergleich mit der Debitorenliste) noch ein Jahresabschluss, eine Bilanz oder ein Betreibungsregisterauszug vorhanden sind.