Denn die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem anhand der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnen Gesamteindruck. Bei Unternehmen dienen insbesondere auch Debitoren- und Kreditorenlisten sowie Jahresabschlüsse dem Nachweis der Zahlungsfähigkeit (KUKO SchKG- Diggelmann, Art. 174 SchKG N 13-15). Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene, angeblich noch offene Rechnungen ein. Diejenige vom 1. Juli 2014 zulasten der F.________AG (KGact. 1/10) ist zum Nachweis der aktuellen Zahlungsfähigkeit untauglich. Des Kantonsgericht Schwyz 7