b) Darüber hinaus ist auch die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht hinreichend nachgewiesen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Der wichtigste Beleg für die Zahlungsfähigkeit ist der Betreibungsregisterauszug. Denn die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem anhand der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnen Gesamteindruck.