Das Anbieten der Hinterlegung genügt demnach nicht als Aufhebungsgrund. Schliesslich wurde bereits festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht (urkundlich) nachweisen konnte, dass die Beschwerdegegnerin einer Zahlungsvereinbarung zustimmte. In der Folge verzichtete bzw. verzichtet denn auch die Beschwerdegegnerin nicht auf die Durchführung des Konkurses, sondern hielt vielmehr am Konkursbegehren fest (KG-act. 5/1 und 5/3). Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin keinen Konkursaufhebungsgrund nachweisen.