KUKO SchKG- Diggelmann, Art. 174 SchKG N 16). Eine Tilgung, d.h. Zahlung oder anderweitiger zivilrechtlicher Untergang der Forderung (BSK SchKG II-Giroud, Art. 174 SchKG N 21), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sondern bietet einzig an, den geschuldeten Betrag beim oberen Gericht zu hinterlegen (KG-act. 1, S. 4). Das blosse Anbieten der Hinterlegung kann aber als Aufhebungsgrund der Konkurseröffnung nicht genügen. Der geschuldete Betrag muss vielmehr bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beim oberen Gericht eingetroffen sein. So muss z.B. bei der Kantonsgericht Schwyz 6