a) Die Beschwerdeinstanz kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Der Schuldner muss den Nachweis sowohl des Aufhebungsgrundes als auch seiner Zahlungsfähigkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist erbringen (BGE 136 III 294, E. 3.2; BSK SchKG II-Giroud, Art. 174 SchKG N 20; KUKO SchKG- Diggelmann, Art.