Kantonsgericht Schwyz 5 3. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei gemäss den beigelegten offenen Rechnungen (Debitorenliste) zahlungsfähig. Die im Konkursbegehren aufgeführte Forderung sei zwar noch nicht bezahlt, könne aber jederzeit getilgt werden. Es werde angeboten, den geschuldeten Betrag beim Kantonsgericht zu hinterlegen (KG-act. 1, S. 4). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es sei irrelevant, ob die Beschwerdeführerin die Forderung jederzeit tilgen könne. Eine Tilgung sei jedenfalls nicht erfolgt, weshalb die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nicht erfüllt seien.