b) Nach den vorstehenden Erwägungen vermag die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, dass eine Zahlungsvereinbarung mit der Beschwerdegegnerin bestehe, nicht nachzuweisen. Demgegenüber belegt die Beschwerdegegnerin, dass sie dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2017 auf dessen telefonische Anfrage hin erklärte, dass ihm kein Zahlungsaufschub gewährt werden könne (KG-act. 5/2). Sodann bestätigte sie gleichentags sowohl vor als auch nach diesem Telefonat gegenüber dem zuständigen Gerichtsschreiber am Bezirksgericht March, dass am Konkursbegehren festgehalten werde (KGact. 5/1 und 5/3). Folglich erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Kantonsgericht