a) Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Es handelt sich hierbei um Tatsachen und Beweismittel, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind, aber in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 255 lit. a ZPO nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Bei dieser Novenregelung liegt eine gemäss Art.