2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihr Generalbevollmächtigter, D.________, habe sich vor der Konkurseröffnung mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, Herrn E.________, geeinigt, dass die Beschwerdeführerin sofort Fr. 10‘000.00 überweise und den Restbetrag innert Wochenfrist zahle. D.________ sei in diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass das Konkursbegehren zurückgezogen würde (KG-act. 1, S. 3). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, nach der Konkursverhandlung habe die Beschwerdeführerin telefonisch bei Herrn E.________ um Zustimmung zu einer Ratenzahlung nachgefragt, was dieser aber abgelehnt habe.