Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung einstweilen abgewiesen (KG-act. 2). Am 14. Februar 2017 überwies die Vorinstanz die Akten (KG-act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2017 stellte die C.________AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) folgende Anträge (KG-act. 5): 1. Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2017 abzuweisen und der vom Bezirksgericht March mit Verfügung vom 27. Januar 2017 über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs aufrecht zu erhalten; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.