a) Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 (Postaufgabe) stellte die Gläubigerin bei der Vorinstanz das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March lud die Parteien zur Konkursverhandlung am 27. Januar 2017 vor und bezifferte die Forderung auf total Fr. 37‘122.55 (inkl. Betreibungskosten von Fr. 296.60 und Verfahrenskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). Nachdem keine der Parteien zur Verhandlung erschien und die Gläubigerin trotz telefonischer Nachfrage um Aufschub durch den Vertreter der A.________AG am Konkursbegehren festhielt (Vi-act. 3), erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March am selben Tag wie folgt (Vi-act. 4):