{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-30_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6beb89930bf7a6e11e3c6fde62bf15b7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-30_2017-03-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_30_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256c9067effa0e62aa0ceb5b00adeea5451e717e830b628c37d3d91923b5f78bd60cde7bc309579894f5a4848bedd3239ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256c9067effa0e62aa0ceb5b00adeea5451e717e830b628c37d3d91923b5f78bd60cde7bc309579894f5a4848bedd3239ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_30", "Checksum": "dc1161d93b47c48e847c7aa17d8afd03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BEK 2017 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:51", "Checksum": "48445ad9c1f42623cd1591c825ff60b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BEK 2017 30\nRegeste:\nKonkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen\n\nDie Beschwerdeführerin reichte verschiedene, angeblich noch offene Rechnungen ein. Diejenige vom 1. Juli 2014 zulasten der F.________AG (KGact. 1/10) ist zum Nachweis der aktuellen Zahlungsfähigkeit untauglich. Des\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nWeiteren liegen folgende Rechnungen vor: vom 8. Dezember 2016 an Frau\nG.________ über Fr. 5‘629.10 (KG-act. 1/9), vom 10. Januar 2017 an die\nH.________AG über Fr. 5‘853.60 (KG-act. 1/7), vom 10. Januar 2017 an die\nI.________GmbH über Fr. 23‘568.90 (KG-act. 1/7a), vom 26. Januar 2017 an\ndie J.________GmbH über Fr. 11‘537.50 (KG-act. 1/8) sowie vom 31. Januar\n2017 an die K.________AG über Fr. 62‘174.55 (KG-act. 1/6). Der Totalbetrag\nder Rechnungen beläuft sich auf Fr. 108‘763.65. Damit könnten zwar die in\nder Konkursandrohung festgehaltene Forderung von Fr. 34‘640.25 zzgl. 4 %\nZins seit 1. Januar 2016 (Beilage zu Vi-act. 1) sowie die Betreibungs- und Gerichtskosten gedeckt werden. Es genügt aber für die Bejahung der Zahlungsfähigkeit nicht, wenn der Konkursit die Konkursforderung lediglich aus dem\nGrunde zahlen kann, weil er seine übrigen Schulden vernachlässigt (vgl. KU-\nKO SchKG-Diggelmann, Art. 174 SchKG N 14). Wie bereits erwähnt, ist erforderlich, dass der Konkursit sämtlichen laufenden Verpflichtungen nachkommen kann. Dies kann jedoch vorliegend nicht geprüft werden, weil weder eine\nKreditorenliste (zum Vergleich mit der Debitorenliste) noch ein Jahresabschluss, eine Bilanz oder ein Betreibungsregisterauszug vorhanden sind. Die\ngeltend gemachte Zahlungsfähigkeit kann somit nicht als glaubhaft erachtet\nwerden. Davon abgesehen drängte sich diesbezüglich auch keine Fristansetzung zur „Nachbesserung“ auf, da die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2\nSchKG kumulativ erfüllt sein müssen und der Urkundenbeweis im Sinne von\nZiffer 1-3 von Art. 174 Abs. 2 SchKG offensichtlich nicht erfüllt war bzw. ist.\n\nc) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n4. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der\nBeschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\nb) Die Beschwerdegegnerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Zur Begründung führt sie aus, an sich gestalte sich der vorliegende Fall als „Massefall“, aufgrund der Verweigerungshaltung der Be-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nschwerdeführerin sei aber im Vergleich zu Standardfällen zusätzlicher Aufwand entstanden (KG-act. 5, S. 4).\n\nAls Parteientschädigung gilt nach Art. 95 Abs. 3 ZPO der Ersatz notwendiger\nAuslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in\nbegründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (lit. c). Auslagen der Parteien sind zu entschädigen, wenn sie prozessual notwendig waren, wie etwa Reisespesen, Versandkosten, Fernmeldedienstleistungen oder\nKopienkosten (BSK ZPO-Rüegg, Art. 95 ZPO N 17). Derartige Auslagen\nmacht die Beschwerdegegnerin indessen nicht geltend. Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich oder anderweitig berufsmässig vertreten (vgl. Art. 68\nAbs. 2 ZPO, Art. 27 Abs. 1 SchKG), sodass keine entsprechende Entschädigung zugesprochen werden kann. Schliesslich ist eine Umtriebsentschädigung nur in begründeten Ausnahmefällen zuzusprechen, typischerweise bei\neinem Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person (vgl. Suter/von\nHolzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl.,\nArt. 95 ZPO N 41). Die Beschwerdegegnerin begründet jedoch in keiner Weise, welcher zusätzliche Aufwand ihr im Vergleich zu Standardfällen entstand;\nebenso erweist sich der vorliegende Fall nicht als kompliziert. Daher hat auch\neine Umtriebsentschädigung zu entfallen;-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nZivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an die C.________AG\n(1/R), an das Konkursamt March (1/R), an den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), an das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R)\nund an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nVersand 28. März 2017 nsc\n"}