{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-30_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6beb89930bf7a6e11e3c6fde62bf15b7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-30_2017-03-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_30_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256c9067effa0e62aa0ceb5b00adeea5451e717e830b628c37d3d91923b5f78bd60cde7bc309579894f5a4848bedd3239ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256c9067effa0e62aa0ceb5b00adeea5451e717e830b628c37d3d91923b5f78bd60cde7bc309579894f5a4848bedd3239ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_30", "Checksum": "dc1161d93b47c48e847c7aa17d8afd03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BEK 2017 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:51", "Checksum": "48445ad9c1f42623cd1591c825ff60b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.03.2017 BEK 2017 30\nRegeste:\nKonkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen\n\na) Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten\nwerden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn\ndiese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Es handelt sich\nhierbei um Tatsachen und Beweismittel, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind, aber in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden,\nweil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der Untersuchungsmaxime\ngemäss Art. 255 lit. a ZPO nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Bei dieser Novenregelung liegt eine gemäss Art. 326\nAbs. 2 ZPO gesetzlich geregelte Ausnahme zu dem nach Art. 326 Abs. 1 ZPO\nbestehenden Novenverbot im Beschwerdeverfahren vor (vgl. u.a. Volkart, in:\nBrunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,\nZürich 2011, Art. 326 ZPO N 1 ff.; Urteil BGer vom 8. Juli 2013, 5A_409/2013,\nE. 1.3; Urteil BGer vom 12. Mai 2011, 5A_230/2011, E. 3.2.1).\n\nb) Nach den vorstehenden Erwägungen vermag die Beschwerdeführerin\nihre Behauptung, dass eine Zahlungsvereinbarung mit der Beschwerdegegnerin bestehe, nicht nachzuweisen. Demgegenüber belegt die Beschwerdegegnerin, dass sie dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2017 auf dessen telefonische Anfrage hin erklärte, dass ihm kein Zahlungsaufschub gewährt werden\nkönne (KG-act. 5/2). Sodann bestätigte sie gleichentags sowohl vor als auch\nnach diesem Telefonat gegenüber dem zuständigen Gerichtsschreiber am\nBezirksgericht March, dass am Konkursbegehren festgehalten werde (KGact. 5/1 und 5/3). Folglich erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als\nunbegründet.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n3. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei gemäss\nden beigelegten offenen Rechnungen (Debitorenliste) zahlungsfähig. Die im\nKonkursbegehren aufgeführte Forderung sei zwar noch nicht bezahlt, könne\naber jederzeit getilgt werden. Es werde angeboten, den geschuldeten Betrag\nbeim Kantonsgericht zu hinterlegen (KG-act. 1, S. 4). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es sei irrelevant, ob die Beschwerdeführerin die Forderung jederzeit tilgen könne. Eine Tilgung sei jedenfalls nicht erfolgt, weshalb\ndie Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nicht erfüllt seien.\nAuch die Hinterlegung habe die Beschwerdeführerin lediglich angeboten, nicht\naber bis zum Ablauf der Beschwerdefrist tatsächlich vorgenommen. Die\nVoraussetzungen der Aufhebung der Konkurseröffnung seien damit nicht gegeben (KG-act. 5, S. 3 f.).\n\na) Die Beschwerdeinstanz kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist,\ndass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1)\noder der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers\nhinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses\nverzichtet (Ziff. 3) und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Der\nSchuldner muss den Nachweis sowohl des Aufhebungsgrundes als auch seiner Zahlungsfähigkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist erbringen (BGE 136 III\n294, E. 3.2; BSK SchKG II-Giroud, Art. 174 SchKG N 20; KUKO SchKG-\nDiggelmann, Art. 174 SchKG N 16).\n\nEine Tilgung, d.h. Zahlung oder anderweitiger zivilrechtlicher Untergang der\nForderung (BSK SchKG II-Giroud, Art. 174 SchKG N 21), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sondern bietet einzig an, den geschuldeten\nBetrag beim oberen Gericht zu hinterlegen (KG-act. 1, S. 4). Das blosse Anbieten der Hinterlegung kann aber als Aufhebungsgrund der Konkurseröffnung\nnicht genügen. Der geschuldete Betrag muss vielmehr bis zum Ablauf der\nRechtsmittelfrist beim oberen Gericht eingetroffen sein. So muss z.B. bei der\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nHinterlegung mittels Post- oder Bankanweisung der zu hinterlegende Betrag\ninnert der Rechtsmittelfrist zu Gunsten der Beschwerdeinstanz der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein (Art. 143 Abs. 3 ZPO; BSK SchKG II-Giroud, Art. 174\nSchKG N 22). Der erforderliche Urkundennachweis des Aufhebungsgrundes\n(BSK SchKG II-Giroud, Art. 174 SchKG N 24) ist denn auch erst möglich,\nnachdem die Hinterlegung tatsächlich erfolgte. Das Anbieten der Hinterlegung\ngenügt demnach nicht als Aufhebungsgrund. Schliesslich wurde bereits festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht (urkundlich) nachweisen konnte,\ndass die Beschwerdegegnerin einer Zahlungsvereinbarung zustimmte. In der\nFolge verzichtete bzw. verzichtet denn auch die Beschwerdegegnerin nicht\nauf die Durchführung des Konkurses, sondern hielt vielmehr am Konkursbegehren fest (KG-act. 5/1 und 5/3). Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin keinen Konkursaufhebungsgrund nachweisen.\n\nb) Darüber hinaus ist auch die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin\nnicht hinreichend nachgewiesen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit\nihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen.\nDer wichtigste Beleg für die Zahlungsfähigkeit ist der Betreibungsregisterauszug. Denn die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem anhand der\nZahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnen Gesamteindruck. Bei Unternehmen dienen insbesondere auch Debitoren- und Kreditorenlisten sowie\nJahresabschlüsse dem Nachweis der Zahlungsfähigkeit (KUKO SchKG-\nDiggelmann, Art. 174 SchKG N 13-15).\n\n"}